Marktordnung Eichenzell, Fulda, Petersberg

Markt- & Flohmarktordnung Eichenzell, Fulda, Petersberg des Förderkreis DAFKS KONTAKT Fulda und Blackhorse Systems Works Fulda (BSW) – HRB Fulda 603

Diese Marktordnung ist auf der Webseite des Veranstalters, im Eingangsbereich des jeweiligen Marktes veröffentlicht und bei den Ordnungs- bzw. Gewerbeämtern hinterlegt. Mit Betreten des Marktes wird diese Marktordnung automatisch anerkannt.

 

§1. Teilnahmeberechtigt sind gewerbliche und private Anbieter. Gewerbliche Anbieter müssen bei Veranstaltungen, die während der gesetzlichen Ladenöffnungszeit stattfinden und ordnungsbehördlich nicht genehmigt sind, im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte für die entsprechende Tätigkeit sein. Bei festgesetzten Veranstaltungen haben gewerbliche Anbieter zur Teilnahme eine Empfangsbescheinigung nach § 15 (1) GewO vorzulegen.

 

§2. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Der Veranstalter hat das Hausrecht!

 

§3. Die Flohmärkte finden grundsätzlich in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr an Sonn- oder Feiertagen und von 09: – 16:00 Uhr an Samstagen statt. Ein Einlass für Besucher ist vor den genannten Zeiten nicht gestattet. Nach den Umständen des Einzelfalls sind die Flohmärkte auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.

 

§4. Mit der Anfahrt und dem Aufbau der Stände darf an Sonntagen nicht vor 6:00 Uhr und an Samstagen nicht vor 08:00 Uhr begonnen werden. Der Abbau der Standplätze vor Marktende bedarf der Zustimmung der Marktleitung (siehe auch § 21 dieser Marktordnung).

 

§5. Für die Standplatzvergabe ist eine schriftliche verbindliche Reservierung über die Homepage www.Flohmarkt-Osthessen.de erforderlich. Für die verbindliche Reservierung ist eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10,00 € auf das entsprechend angegebene Konto zu überweisen (siehe Homepage). Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung. Die Anmeldung gilt nur dann als verbindlich, wenn die Gebühr auf unserem Konto eingegangen ist. Bitte berücksichtigen Sie mögliche Verzögerungen der Banken auf Grund von Feiertagen. Der Betrag muss bis zum jeweiligen Freitag vor dem betreffenden Flohmarkt eingegangen sein. Die Reservierungsgebühr wird von den jeweiligen Standgebühren abgezogen. Bei Nichterscheinen verfällt die Reservierungsgebühr.

 

Falls noch Plätze am Markttag zur Verfügung stehen, werden die durch die Marktleitung vergeben. Für die nachträgliche Reservierung durch den Veranstalter wird für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 5,00 € neben der normalen Standgebühr fällig.

 

§6. Es gelten folgende Standgebühren:

 

  • Für gebrauchte Waren: 1m Standplatz im Freigelände – 11,00 €
  • Für gebrauchte Waren: 2m Standplatz im Freigelände – 22,00 €
  • Pauschalpreis für gebrauchte Waren: 4m Standplatz im Freigelände – 28,00 €
  • Pauschalpreis für gebrauchte Waren: 5m Standplatz im Freigelände – 32,00 €

Für jeden weiteren Meter werden zusätzlich 5,00 € erhoben.

Die Standgebühr wird bei Einfahrt auf das Marktgelände kassiert.

Im Laufe des Vormittags wird die angegebene Standgröße durch unsere Helfer kontrolliert. Bei zweimaligen falschen Angaben der Standgröße erhöht sich die Standgebühr zusätzlich je Meter um 5,00 €.

 

Neuwaren – 12,00 € je angefangenen Meter.

 

Fahrzeuge am Stand im Freigelände sind ab einer Standgröße von 4m gestattet.

 

Die nach laufenden Metern ermittelte Standgebühr richtet sich nach der längsten Seite des Standes.

 

§7. Die Standtiefe darf 2,50 Meter nicht überschreiten.

 

§8. Gänge und Durchfahrten sind von Fahrzeugen, Verkaufsständen, Kleiderständern und ähnlichem unbedingt freizuhalten – Rettungswege.

 

§9. Auto am Stand ist ab 4m möglich. Bei einem Auto mit angehängtem Hänger gelten mindestens 5m Standgebühr (die Berechnung der genutzten Standgröße, ist von der Länge des Anhängers + Deichsel abhängig).

 

§10. Der Standinhaber verpflichtet sich, seinen Verkaufsstand mit seinem Namen und seiner Anschrift kenntlich zu machen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die in § 2 der Dienstleistungsinformationspflichtverordnung aufgeführten Vorschriften zu beachten.

 

§11. Kinder bis 11 Jahren, die reines Kinderspielzeug verkaufen (kein Auto am Stand), können in Begleitung eines Elternteils einen kostenlosen Standplatz (sofern noch freie Fläche vorhanden ist) bei der Flohmarktleitung beantragen. Über die Zulassung des Standes entscheidet die Flohmarktleitung.

Wir weisen darauf hin, dass das Standgeld mit Befahren des Veranstaltungsgeländes fällig ist und auch bei schlechtem Wetter nicht zurückerstattet wird. Das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ohne das Standgeld zu bezahlen ist Betrug und wird auch dementsprechend geahndet. Eine Rückforderung des Standgeldes, das aufgrund einer Voranmeldung gezahlt wurde, ist auch bei Nichterscheinen nicht möglich.

 

§12. Das Anbieten von Lebensmitteln oder Getränken ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Auch bei Erteilung der schriftlichen Genehmigung dürfen Lebensmittel nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen verkauft werden.

 

§13. Glücksspiele jeglicher Art, sowie religiöse „Werbung“ sind auf dem Marktgelände untersagt.

 

§14. Das Anbieten folgender Artikel ist ebenfalls strengstens untersagt:

– Tiere

– Nationalsozialistische Artikel, auf denen das Hakenkreuz zu sehen ist (auch nicht mit abgeklebten Harkenkreuz)

– Gebrauchsfähige Waffen

– Pornographische Artikel

– Hehlerware- Imitationen, Blender, Replikate, Repros etc.

– nicht ordnungsgemäß lizensierte Tonträger

 

§15. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen, der Müll ist mitzunehmen. Bei Verstößen wird eine Gebühr von 15,00 € berechnet. Der Veranstalter kann eine Müllkaution in Höhe von 5,00 € erheben. Diese Müllkaution wird bei sauberem Verlassen des Platzes zurückgezahlt. Die Müllkaution wird ab 15:30 Uhr zurückgezahlt, nachdem ein Helfer des Veranstalters festgestellt hat, dass der Platz ordnungsgemäß zurück gegeben wurde. Standplätze können ab 15:30 Uhr abgebaut werden.

 

§16. Es ist verboten, ohne schriftliche Zustimmung der Flohmarktleitung Reklame für andere Veranstaltungen zu machen. Bei Verstößen werden 30,00 € berechnet.

 

§17. Den Anweisungen der Mitarbeiter der BSW/DAFKS KONTAKT Fulda und des Grundstückeigentümers ist Folge zu leisten.

 

§18. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen und haben auf Anweisung der BSW/DAFKS KONTAKT Fulda einen Maulkorb zu tragen.

 

§19. Jede Haftung für Schäden an Waren, Kraftfahrzeugen und Personen seitens des Veranstalters wird ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Veranstalter für alle von ihm im Rahmen des Mietverhältnisses verursachten Schäden. Gewährleistungen jeglicher Art werden vom Veranstalter ausgeschlossen. Ein Winterdienst (Schnee räumen und Glätte beseitigen) wird nicht durchgeführt. Der Verkauf und der Besuch erfolgen im Übrigen auf eigene Gefahr.

 

§20. Der Veranstalter hat das Recht Fotos, Videos etc. zur Eigendarstellung zu fertigen und zu nutzen (z.B: Nutzung auf der Homepage etc.). Die Rechte liegen hierfür ausschließlich beim Veranstalter.

 

§21. Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen (gilt auch für Fahrräder) ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Grundsätzlich ist ein Befahren nur für Fahrzeuge des Veranstalters gestattet. Verkäufer können das Gelände während der Auf- und Abbauphase befahren – hierbei ist aus Sicherheitsgründen die erforderliche Sorgfalt unbedingt zu beachten. Aus wichtigen Gründen kann das Befahren außerhalb dieser Zeiten gestattet werden. Hierfür sind für die Absicherung der Ausfahrt 5,00 € je Helfer im Sicherheitsdienst zu zahlen. Die Zahlung erfolgt auf Ausfahrts-Anforderung bei der Marktleitung. Gefahren werden darf in einem solchen Fall maximal in Schrittgeschwindigkeit. Bei Verstoß gegen dieses Fahrverbotes werden 50,00 € in Rechnung gestellt.

 

§22. Salvatorische Klausel.

Sollten einzelne Punkte der Marktordnung ungültig sein, so werden sie durch eine dem Zweck des jeweiligen Punktes am nächsten kommende Regelung ersetzt. In jedem Fall ist nur der ganz oder teilweise ungültige Punkt der allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen. Die übrigen Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten die volle Gültigkeit.

 

§23. Das Betreten des Geländes ist für Verkäufer, Benutzer des Parkplatzes sowie Besucher nur unter Anerkennung der Marktordnung gestattet. Mit Betreten des Geländes wird die Marktordnung also automatisch anerkannt. Der Veranstalter behält sich vor, Aussteller und Besucher bei Nichteinhaltung der Marktordnung von der Veranstaltung auszuschließen.

 

Flohmarktordnung gültig ab 01.01.2024 in Absprache mit dem Gewerbeamt der Stadt Fulda sowie der Ordnungsämter der Gemeinden Eichenzell und Petersberg