Marktordnung Gersfeld – Rhönmarkthalle

Markt- & Flohmarktordnung Gersfeld – Rhönmarkthalle 2024 des Förderkreis DAFKS KONTAKT Fulda und Blackhorse Systems Works Fulda (BSW) – HRB Fulda 6036 –

 

§1. Teilnahmeberechtigt sind gewerbliche und private Anbieter. Gewerbliche Anbieter müssen bei Veranstaltungen, die während der gesetzlichen Ladenöffnungszeit stattfinden und ordnungsbehördlich nicht genehmigt sind, im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte für die entsprechende Tätigkeit sein. Bei festgesetzten Veranstaltungen haben gewerbliche Anbieter zur Teilnahme eine Empfangsbescheinigung nach § 15 (1) GewO vorzulegen.

 

§2. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

 

§3. Die Flohmärkte finden grundsätzlich in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr statt. Nach den Umständen des Einzelfalls sind die Flohmärkte auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.

 

§4. Mit der Anfahrt und dem Aufbau der Stände darf nicht vor 6.30 Uhr begonnen werden. Der Abbau der Standplätze vor Marktende bedarf der Zustimmung der Marktleitung.

 

§5. Die Standplatzvergabe erfolgt vor Ort durch die Flohmarktleitung.Verbindliche Voranmeldungen sind möglich.

 

§6. Es gelten folgende Standgebühren:

  • Für gebrauchte Waren: 2m Standplatz in der Halle – 23,00 €
  • Für gebrauchte Waren: 3m Standplatz in der Halle – 28,00 €

Für jeden weiteren Meter werden zusätzlich 6,00 € erhoben.

Fahrzeuge können nicht in die Halle gefahren werden.

 

  • Für einen Standplatz im Freigelände – 11,00 € je angefangenem Meter
  • Für einen Standplatz im Freigelände von vier Metern eine pauschale Standgebühr von 26,00 €

Für jeden weiteren Meter werden zusätzlich 5,00 € erhoben.

 

Neuwaren – 12,00 € je angefangenem Meter.

 

Fahrzeuge am Stand im Freigelände sind ab einer Standgröße von 4m gestattet.

Die nach laufenden Metern ermittelte Standgebühr richtet sich nach der längsten Seite des Standes.

 

§7. Die Standtiefe darf 2,50 Meter nicht überschreiten.

 

§8. Gänge und Durchfahrten sind von Fahrzeugen, Verkaufsständen, Kleiderständern und ähnlichem unbedingt freizuhalten.

 

§9. Auto am Stand (im Außengelände) ist ab 4 Metern möglich. Bei einem Auto mit angehängtem Hänger gelten mindestens 5 Meter Standgebühr.

 

§10. Der Standinhaber verpflichtet sich, seinen Verkaufsstand mit seinem Namen und seiner Anschrift kenntlich zu machen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die in §2 der Dienstleistungsinformationspflichtverordnung aufgeführten Vorschriften zu beachten.

 

§11. Kinder bis 11 Jahren, die reines Kinderspielzeug verkaufen (kein Auto am Stand), können in Begleitung Ihrer Eltern einen kostenlosen Standplatz beider Flohmarktleitung beantragen. Über die Zulassung des Standesentscheidet die Flohmarktleitung.

Wir weisen darauf hin, dass das Standgeld mit Befahren des Veranstaltungsgeländes fällig ist und auch bei schlechtem Wetter nicht zurückerstattet wird. Das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ohne das Standgeld zu bezahlen ist Betrug und wird auch dementsprechend geahndet. Eine Rückforderung des Standgeldes, das aufgrund einer Voranmeldung gezahlt wurde, ist auch bei Nichterscheinen nicht möglich.

 

§12. Das Anbieten von Lebensmitteln ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Auch bei Erteilung der schriftlichen Genehmigung dürfen Lebensmittel nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen verkauft werden.

 

§13. Glücksspiele jeglicher Art, sowie religiöse “Werbung” sind auf dem Marktgelände untersagt.

 

§14. Das Anbieten folgender Artikel ist strengstens untersagt:

– Tiere

– Nationalsozialistische Artikel, auf denen das Hakenkreuz zu sehen ist (bei Orden etc.   muss das Hakenkreuz abgeklebt sein)

– Gebrauchsfähige Waffen

– Pornographische Artikel

– Hehlerware

– Imitationen, Blender, Replikate, Repros etc.

– Nicht ordnungsgemäß lizensierte Tonträger

 

§15. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen, der Müll ist mitzunehmen. Wird der Platz nicht sauber verlassen, wird eine Müllgebühr in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt.

 

§16. Es ist verboten, ohne Zustimmung der Flohmarktleitung Reklame für andere Veranstaltungen zu machen.

 

§17. Den Anweisungen der Mitarbeiter der BSW/DAFKS KONTAKT Fulda und des Grundstückeigentümers ist Folge zu leisten.

 

§18. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen und haben auf Anweisung der BSW/DAFKS KONTAKT Fulda einen Maulkorb zu tragen.

 

§19. Jede Haftung für Schäden an Waren, Kraftfahrzeugen und Personen seitens des Veranstalters wird ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Veranstalter für alle von ihm im Rahmen des Mietverhältnisses verursachten Schäden.

Gewährleistungen jeglicher Art werden vom Veranstalter ausgeschlossen.

Ein Winterdienst (Schnee räumen und Glätte beseitigen) wird nicht durchgeführt.

Der Verkauf und der Besuch erfolgen im Übrigen auf eigene Gefahr.

 

§20. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Punkte der Marktordnung ungültig sein, so werden sie durch eine dem Zweck des jeweiligen Punktes am nächsten kommende Regelung ersetzt. In jedem Fall ist nur der ganz oder teilweise ungültige Punkt der allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen. Die übrigen Punkte der allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten die volle Gültigkeit.

 

§21. Das Betreten des Geländes ist für Verkäufer, Benutzer des Parkplatzes sowie Besucher nur unter Anerkennung der Marktordnung gestattet. Mit Betreten des Geländes wird die Flohmarktordnung anerkannt. Der Veranstalter behält sich vor, Aussteller bei Nichteinhaltung der Marktordnungvon der Veranstaltung auszuschließen.

 

Flohmarktordnung gültig ab 01.01.2024 in Absprache mit dem Ordnungsamt der Stadt Gersfeld